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BVerwG, 09.09.1970 - II WD 53.70 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Verhängung von Disziplinarmaßnahmen - Disziplinarverfahren gegen einen Soldaten
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 02.05.1967 - 2 BvR 391/64
Wehrdisziplin
Auszug aus BVerwG, 09.09.1970 - II WD 53.70
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 23. Juni 1970 - II WD 41/70 - darauf hingewiesen, daß das Bundesverfassungsgericht zwar in seinem Beschluß vom 2. Mai 1967 (BVerfGE 21, 378 ff) die gegenseitige Verrechnung von Freiheitsstrafen für erforderlich gehalten hat, hingegen in seinem Beschluß vom 29. Oktober 1969 (BVerfGE 27, 180) die Geltung dieses Grundsatzes für das Verhältnis von krimineller Geldstrafe zu einer disziplinaren Geldbuße - worunter in diesem Zusammenhang auch eine Gehaltskürzung zu verstehen ist - im Ergebnis verneint hat. - BVerfG, 29.10.1969 - 2 BvR 545/68
Verbot der Doppelbestrafung bei straf- und berufsgerichtlicher Verurteilung
Auszug aus BVerwG, 09.09.1970 - II WD 53.70
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 23. Juni 1970 - II WD 41/70 - darauf hingewiesen, daß das Bundesverfassungsgericht zwar in seinem Beschluß vom 2. Mai 1967 (BVerfGE 21, 378 ff) die gegenseitige Verrechnung von Freiheitsstrafen für erforderlich gehalten hat, hingegen in seinem Beschluß vom 29. Oktober 1969 (BVerfGE 27, 180) die Geltung dieses Grundsatzes für das Verhältnis von krimineller Geldstrafe zu einer disziplinaren Geldbuße - worunter in diesem Zusammenhang auch eine Gehaltskürzung zu verstehen ist - im Ergebnis verneint hat. - BVerwG, 23.06.1970 - II WD 41.70
Auszug aus BVerwG, 09.09.1970 - II WD 53.70
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 23. Juni 1970 - II WD 41/70 - darauf hingewiesen, daß das Bundesverfassungsgericht zwar in seinem Beschluß vom 2. Mai 1967 (BVerfGE 21, 378 ff) die gegenseitige Verrechnung von Freiheitsstrafen für erforderlich gehalten hat, hingegen in seinem Beschluß vom 29. Oktober 1969 (BVerfGE 27, 180) die Geltung dieses Grundsatzes für das Verhältnis von krimineller Geldstrafe zu einer disziplinaren Geldbuße - worunter in diesem Zusammenhang auch eine Gehaltskürzung zu verstehen ist - im Ergebnis verneint hat.